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Satzung der BSG Meckinghoven von 1776.e.V

Satzung

der Bürgerschützengilde Meckinghoven von 1776 e.V. vom 17.03.2019


 

§ 1    Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen:

Bürgerschützengilde Meckinghoven von 1776 e.V.

Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Datteln. Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes von 1861 e.V. als dem zuständigen Landesfachverband.

§ 2    Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt den freiwilligen Zusammenschluss von Interessenten zur Förderung des Schießsportes nach einheitlichen Richtlinien und der Jugendpflege getreu seiner Tradition.

  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

  3. Seine Ziele verwirklicht der Verein durch:

Förderungen und Ausübung des Sportschießens als Leibesübung nach den Richtlinien des Westfälischen Schützenbundes und des Deutschen Schützenbundes. Jugendpflege und Förderung des Nachwuchses, Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen, Teilnahme an Sportförderungslehrgängen.

Entsendung geeigneter Mitglieder zur Aus- und Weiterbildung von Übungs-, Jugend- und Organisationsleitern. Zusammenarbeit sowie Pflege des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens und Erhaltung der Tradition.

 

§ 3 Gliederung und Organisation

1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen und Kompanien. Die Abteilungen und Kompanien haben in ihrem Bereich die Interessen des Vereins wahrzunehmen.

  1. Grundlagen der Organisation des Vereins und seiner Gliederungen sind Satzung, Ordnungen und Richtlinien.

  1. Die Satzungen und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beschlussfassung über die Ordnungen und deren Änderungen erfolgt durch den Vorstand. Richtlinien werden von den zuständigen Ausschüssen und Kommissionen erarbeitet und vom geschäftsführenden Vorstand erlassen.

Ordnungen und Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung.


 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller der Einspruch an den Vorstand des Vereins zu, der endgültig entscheidet.

 

§ 5  Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, das Vereinsheim und die Schießstände zu den durch Aushang bekanntgegebenen Zeiten zu benutzen, an den vom Verein durchgeführten Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, eigene Sportwaffen -entsprechend der genehmigten Schießsportarten - über der Verein gebührenpflichtig versichern zu lassen und die Versicherungen des Vereins bei Unfall, anlässlich Vereins- oder Sportveranstaltungen, in Anspruch zu nehmen.

 

§ 6  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Satzung, Ordnungen und Richtlinien des Vereins zu beachten,

  2. Die festgesetzten Beiträge und Gebühren rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 7  Erlöschen der Mitgliedschaft und Einschränkung der Rechte

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  1. Durch schriftlich erklärten Austritt oder Tod.

Der schriftlich erklärte Austritt kann nur mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen, der spätestens drei Monate vor Jahresende dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins vorliegen muss,

  1. Durch Ausschluss. 

 

  1. Das Stimmrecht des Mitgliedes ruht, wenn die satzungsmäßigen Beiträge nicht spätestens bis zum 30. April jeden Jahres entsprechend entrichtet worden sind.

 

§8 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins verstößt, dessen Ansehen schädigt oder die Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins gefährdet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann die vorherige Durchführung eines Ehrengerichtsverfahrens beschließen. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung nach Sachlage erfolgen.

Gegen den Ausschluss durch den Vorstand hat der Betroffene das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Der geschäftsführende Vorstand legt die Beschwerde mit seiner Stellungnahme der nächsten Mitgliederversammlung vor, die endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


 

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung,

  2. Vorstand,

  3. Geschäftsführender Vorstand

§ 10  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr statt. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern die Möglichkeit und das Recht geben, die Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen, Entlastungen zu erteilen, den Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliederbeiträge und die Gebühren festzusetzen, die erforderlichen Wahlen und Bestätigungen durchzuführen und über Änderung der Satzung sowie schriftlich vorliegende Anträge zu beschließen.

  2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind eine Woche vorher dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es der geschäftsführende Vorstand einstimmig im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Sie ist einzuberufen, wenn sie von der Hälfte des Vorstandes oder der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung des Vereins wird nach Maßgabe der Geschäftsordnung für Versammlungen des Vereins durchgeführt.

  3. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Stimmrecht - Beschlussfassung

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.

  2. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

  1. Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beschließen.

§12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

 

  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

  2. den Abteilungs- und Kompanieführern/innen,

  3. dem/der Vereinssportleiter/in,

  4. der Damenleiterin,

  5. ggf. dem/der Vereinsjugendleiter/in

  6. dem/der Schützenkönig/in

  7. dem/der Presse- und Sozialwart/in

  1. Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes erfolgen durch den/der 1. Vorsitzenden. Der/die 1. Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand beschließt die Ordnungen des Vereins. Er ernennt die Ehrenmitglieder auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, vom ersten Vorsitzenden Berichte in grundsätzlichen Angelegenheiten zu beantragen und den geschäftsführenden Vorstand zu beraten.

§14 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

  1. Dem/der ersten Vorsitzenden und zwei Vertretern,

  2. Dem/der Schatzmeister/in und dessen Vertreter,

  3. Dem/der Geschäftsführer/in und dessen Vertreter,

  1. Die Amtszeiten der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes betragen jeweils regelmäßig drei Jahre. Neu zu wählen sind:

 

Im ersten Jahr nach dem Schützenfest:

  1. Der/die erste Vorsitzende

  2. Der/die Stellvertreter/in des Schatzmeisters

  3. Der/die Stellvertreterin des Geschäftsführers

Im zweiten Jahr:     

  1. Der/die Stellvertreter/in des Vorsitzenden 

  2. Der/die Geschäftsführer/in

  3. Der/die 2. Stellvertreter/in des Vorsitzenden

  4. Der/die Schatzmeister/in

Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig.

  1. Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist der geschäftsführende Vorstand. Die Abgabe von Willenserklärungen nach außen werden von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter mit einem andren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorgenommen.

 

§ 15 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung der von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse. Er kann zur Unterstützung und Beratung für besondere Aufgaben geeignete Personen heranziehen.

  1. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Versammlung und Sitzungen des Vereins.

  2. Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vermögen des Vereins nach den Bestimmungen der Finanzordnung.

  3. Der/die Geschäftsführer/in führt den Geschäftsbetrieb und leitet den Schriftverkehr.

  4. Der/die Sportleiter/in ist für den Sportbetrieb verantwortlich. Zu seiner Unterstützung wird eine Sportkommission gebildet.

  5. Dem/der Jugendleiter/in obliegt die Förderung und Pflege der Jugend des Vereins nach Maßgabe der Jugendordnung.

  6. Der/die Sozial- und Pressewart/in vertritt die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder gegenüber der Sporthilfe e.V. Er bearbeitet die Öffentlichkeitsarbeit auf Anweisung des geschäftsführenden Vorstandes.

  1. Im Verhinderungsfalle werden die unter Abs. 2 genannten Aufgaben durch die jeweiligen Stellvertreter wahrgenommen.

§ 16 Sportbund

Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet für die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Alles Nähere regelt die Jugendordnung des Vereins.

 

§17 Sportkommission

Die Sportkommission hat die Aufgabe, den/die Sportleiter/in nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung bei der Planung und Durchführung des Sportbetriebes zu beraten und zu unterstützen. Ihre mit Mehrheit gefassten Beschlüsse sind für den Sportleiter bindend.

Die Sportkommission besteht aus dem/der Sportleiter/in als Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, den Vertretern der Sportjugend und der Damenleiterin.

 

§ 18 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird nach Maßgabe der Ehrenordnung des Vereins tätig. Er wird vom Vorstand gewählt und besteht aus einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören. 

§ 19  Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer (Kassenprüfer) werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Es sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, von denen alle drei Jahre einer ausscheidet. Die Rechnungsprüfer haben nach freiem Ermessen die Vermögensverwaltung des Vereins zu überprüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 20 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift,
- Bankverbindung
- Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
- E-Mail-Adresse,
- Geburtsdatum,
- Lizenz(en),
- Ehrungen,
- Funktion(en) im Verein,
- Wettkampfergebnisse,
- Zugehörigkeit zu Mannschaften,
- Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,

- gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

  1. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

  2. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

  1. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.

Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbands- Hierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbands Hierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung. 

Übermittelt werden an den WSB Bezirk der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

  1. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

  2. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

  3. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.



 

§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu anberaumten Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Ludgerushaus e.V.  Datteln.

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